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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Markus Schießl – MAS-Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache

 

1.     Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, finden Anwendung auf die zwischen dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) und uns, Markus Schießl – MAS-Veranstaltungstechnik (Birkenstraße 10, 93195 Wolfsegg – nachfolgend „MAS Veranstaltungstechnik“ genannt) (Klick zum Impressum) geschlossenen Verträge. MAS-Veranstaltungstechnik hat sich auf Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik, bspw. die Vermietung von Ton-, Licht-, und Medientechnik, die Betreuung von Veranstaltungen (bspw. Open-Air, Konzerte, Theater, Konferenzen, Vorträge, Messen) sowie auf den Verkauf/die Festinstallation von Veranstaltungstechnik spezialisiert. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von uns gegenüber Unternehmern nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

 

2.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, also natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, als auch gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3.     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, der Unternehmer im Sinne der vorgenannten Ziffer 2 ist, finden keine Anwendung, auch wenn MAS-Veranstaltungstechnik ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MAS-Veranstaltungstechnik auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

4.     Der Kunde sichert zu, dass er in Deutschland ansässig sowie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist und dass er, sofern er als Vertreter handelt, über entsprechende Vertretungsmacht verfügt.

5.     Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in andere Sprachen dienen lediglich zu Ihrer Information. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen hat der deutsche Text Vorrang.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1.     Die in Anzeigen und Internetseiten enthaltenen Angaben von MAS-Veranstaltungstechnik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen kein Angebot von MAS-Veranstaltungstechnik dar.

2.     Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot an MAS-Veranstaltungstechnik zum Abschluss eines Vertrages über die vom Kunden bestellte Leistung dar. Wenn der Kunde eine Bestellung per Internet bzw. E-Mail abgibt, erhält er von MAS-Veranstaltungstechnik eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt und die Einzelheiten zur Bestellung aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar, sondern informiert diesen lediglich darüber, dass seine Bestellung bei MAS-Veranstaltungstechnik eingegangen ist.

3.     Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn MAS-Veranstaltungstechnik die Bestellung durch eine E-Mail oder Post an den Kunden oder das Angebot des Kunden vor Ort annimmt (Annahmeerklärung).

        Wir behalten uns hierbei das Recht vor, eine Bestellung des Kunden zurückzuweisen, wenn der vom Kunden bestellte Mietgegenstand zu dem angefragten Zeitraum nicht zur Verfügung steht.

4.     Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MAS-Veranstaltungstechnik und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von MAS-Veranstaltungstechnik vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

5.     Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von MAS-Veranstaltungstechnik nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

6.     Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden unmittelbar vor Ort übergeben oder per E-Mail mit Annahme des Vertragsangebotes bzw. mit der Benachrichtigung hierüber zugesandt. Eine Speicherung der Vertragsbestimmungen durch uns erfolgt nicht.

§ 3 Mietdauer bei Abschluss eines Mietvertrages zwischen MAS-Veranstaltungstechnik und dem Kunden

Die Mietdauer ergibt sich aus dem mit dem Kunden geschlossenen Mietvertrag.

§ 4 Überlassung der Mietsache/Nutzungsberechtigung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte

1.     Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter oder der im Mietvertrag jeweils angegebenen Personen und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck und Zeitraum.

2.     Der Kunde ist ohne Erlaubnis von MAS-Veranstaltungstechnik nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.

        Der Kunde, der die Pflicht nach Ziffer 2 Satz 1 verletzt, hat MAS-Veranstaltungstechnik für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt EUR 300,00.

        Die Vertragsstrafe hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil von MAS-Veranstaltungstechnik und der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Kunden.

        Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden (als Unternehmer) ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.

3.     MAS-Veranstaltungstechnik behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde vor Mietbeginn (im Zeitpunkt des Abholens der Mietsache) die zur Prüfung der Identifikation erforderlichen Unterlagen (Bundespersonalausweis oder Reisepass, eine gültige Kreditkarte) nicht nachweist und MAS-Veranstaltungstechnik nicht zur Verfügung stellt.

§ 5 Obhutspflichten des Kunden

1.     Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde wird die Pflege- und Gebrauchsanweisungen von MAS-Veranstaltungstechnik, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch enthaltenen Hinweise, im Rahmen des Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

2.     Der Kunde oder eine sonst nutzungsberechtigte Person haben die Mietsache vor dem vertraglich vereinbarten Gebrauch auf Mängel bzw. Schäden sowie darauf zu überprüfen, ob die allgemeine Verkehrssicherheit der Mietsache eingehalten ist. Der Kunde hat MAS-Veranstaltungstechnik auftretende Mängel, Störungen und Schäden unverzüglich anzuzeigen vor dem Starten des Motors. Bereits vorhandene Schäden können aus dem Schadensprotokoll, welches dem Kunden übergeben wird, entnommen werden.

3.     Im Falle einer Panne mit der Mietsache/eines Unfalls ist der Kunde verpflichtet, MAS-Veranstaltungstechnik ohne schuldhaftes Zögern hierüber in Kenntnis zu setzen. Dem Kunden ist es als Mieter nicht gestattet, Reparaturaufträge an Dritte zu erteilen. Dies ist ausschließlich MAS-Veranstaltungstechnik vorbehalten.

4.     Dem Kunden ist es nicht erlaubt, im Falle eines Unfalls ein Schuldanerkenntnis zu erklären oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die auf ein solches Anerkenntnis schließen lassen, bspw. Zahlungen oder Zahlungsversprechen. Sollte der Kunde dennoch ein Schuldanerkenntnis abgeben, so entfaltet dies nur Wirkungen dem Kunden gegenüber.

5.     Im Falle eines Unfalls, eines Diebstahls der Mietsache oder eines Brandes der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, die Polizei unverzüglich zu verständigen, damit diese den Unfall aufnehmen kann. In jedem Fall hat der Kunde einen ausführlichen Unfallbericht anzufertigen und dabei die Kerndaten wie Unfallort, Namen und Anschriften der am Unfall beteiligten Personen, Zeugen etc., Unfallzeit anzugeben. Der Kunde ist hingegen nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, von der Hinzuziehung der Polizei berührt.

§ 6 Änderungen an der Mietsache

        Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden sind nicht statthaft und bedürfen der vorhergehenden Zustimmung von MAS-Veranstaltungstechnik.

§ 7 Rückgabe der Mietsache

  1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde MAS-Veranstaltungstechnik die Mietsache in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand am Ort der Abholung zurückzugeben. Die Vorschrift des § 545 BGB wird abbedungen. Die Rückgabe orientiert sich jeweils an unseren Öffnungszeiten: montags bis freitags 09 – 18 Uhr, und samstags 9 – 15 Uhr. Der Kunde ist nicht verpflichtet, etwaige Akku-Geräte vollständig aufgeladen zurückzugeben.

  2. Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

  3. Erfolgt die Rückgabe durch den Kunden vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rück- oder Teilerstattungen des gezahlten Preises.

  4. Erfolgt die Rückgabe durch den Kunden nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, wird eine Nachzahlung in Höhe eines ganzen Kalendertages fällig, wenn der Kunde nicht ausdrücklich nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Nachzahlung.

§ 8 Preise und Zahlung

1.     Es gelten die auf der Webseite von MAS-Veranstaltungstechnik angegebenen und einsehbaren, jeweils aktuellen Preise. Alle Preisangaben sind in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

        Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Preise – Irrtum und Druck- bzw. Tippfehler vorbehalten – auf die jeweils abgebildeten Leistungen von MAS-Veranstaltungstechnik gemäß entsprechender Beschreibung.

        Der vom Kunden zu entrichtendem Mietzins ist im Vertrag festgelegt und wird bei Vertragsschluss fällig. Darüber hinaus behalten wir uns vor, vom Kunden eine Mietkaution, die für jeden Mietgegenstand variabel ist, zu verlangen. MAS-Veranstaltungstechnik ist dabei weder verpflichtet, die Mietkaution getrennt von dem Vermögen des Kunden anzulegen noch die Mietkaution zugunsten des Kunden zu verzinsen.

        Der Kunde hat die Möglichkeit, die Mietkaution per Barzahlung oder per Überweisung zu leisten.

2.     Für die Zahlung unserer Leistung akzeptieren wir folgende Zahlungsmethoden:

        a) Barzahlung,

        b) Überweisung,

        c) Kreditkarte: Sie können hier sog. Universalkreditkarten wie u.a. Visa, MasterCard oder American Express einsetzen. Hier verhält es sich regelmäßig so, dass der Kunde als Karteninhaber bei MAS-Veranstaltungstechnik einen Belastungsbeleg zum Zwecke der Erfüllung der Zahlungspflicht unterzeichnet bzw. persönliche Sicherheitsmerkmale als Instrument der Zahlung einsetzt oder der Kunde MAS-Veranstaltungstechnik per Brief, per Telefon oder elektronisch ganz bestimmte Karteninformationen wie bspw. Nummer der Karte, Gültigkeitsdatum, Prüfziffer übersendet. MAS-Veranstaltungstechnik erstellt auf der Grundlage der Daten des Kunden ein Leistungsnachweis und leitet diesen Leistungsnachweis an den sog. Acquirer (Bank) weiter. Dadurch wird der Zahlungsvorgang ausgelöst.

        Wir behalten uns das Recht vor, bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen bzw. zuzulassen.

3.     Für den Fall, dass der Kunde bei Fälligkeit nicht leistet, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% - Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; ist der Kunde Unternehmer, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% - Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

        Bei Verzug mit einer Entgeltforderung hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, außerdem die gesetzliche Pauschale von EUR 40,00 zu zahlen (§ 288 Absatz 5 BGB). Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht.

4.     MAS-Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Forderungen durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen zu übertragen (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der Dritte an die Stelle von MAS-Veranstaltungstechnik als Forderungsinhaber. Die Abtretung wird MAS-Veranstaltungstechnik dem Kunden in der jeweiligen Rechnung anzeigen. In diesem Fall kann der Kunde nur noch an den Dritten als neuen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten.

5.     Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Widerrufsrecht

 

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.

 

  1. Widerrufsrecht (Dienstleistung)

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Markus Schießl,

MAS-Veranstaltungstechnik

Birkentraße 10,

93195 Wolfsegg,

Tel.: +49 (0) 9409 – 6749 566

Mobil: + 49 (0) 162 – 2601 167

E-Mail: info@mas-veranstaltungstechnik.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Besondere Hinweise

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen

 

  1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,

 

  1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung

 

a)    ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

b)    bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a) auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

c)     seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

 

Ende der Widerrufsbelehrung

 

  1. Widerrufsrecht (Warenverkauf)

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Markus Schießl,

MAS-Veranstaltungstechnik

Birkentraße 10,

93195 Wolfsegg,

Tel.: +49 (0) 9409 – 6749 566

Mobil: + 49 (0) 162 – 2601 167

E-Mail: info@mas-veranstaltungstechnik.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Besondere Hinweise

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei

 

  • Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;

  • Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;

  • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;

  • Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht;

  • Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.

 

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Muster-Widerrufsformular

 

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

 

–      An

 

Markus Schießl,

MAS-Veranstaltungstechnik,

Birkenstraße 10,

93195 Wolfsegg,

E-Mail: info@mas-veranstaltungstechnik.de

 

–      Hiermit widerrufe(n) ich/wir (°) den von mir/uns (°) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (°)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (°)

 

–      Bestellt am (°)/erhalten am (°)

–      Name des/der Verbraucher(s)

–      Anschrift des/der Verbraucher(s)

–      Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

–      Datum

 

(°) Unzutreffendes streichen.

§ 10 Vertragsdauer/Stornierung/Umbuchungen/Kündigung

1.     Die Dauer des Vertrags sowie der Zeitpunkt der Leistung ergeben sich aus den spezifischen Vereinbarungen zwischen MAS-Veranstaltungstechnik und dem Kunden.

2.     Der Kunde ist zur Stornierung des Vertrags berechtigt. MAS-Veranstaltungstechnik verlangt in diesem Fall eine angemessene Entschädigung. MAS-Veranstaltungstechnik pauschaliert seinen Entschädigungsanspruch wie folgt:

        a) Stornierung 13 bis 7 Tage vor Beginn des bestellten Mietgegenstands: 50 % des vereinbarten Mietpreises,

        b) Stornierung 6 Tage bis 2 Tage vor Beginn des bestellten Mietgegenstands: 85 % des vereinbarten Preises,

        wenn der Kunde nicht ausdrücklich nachweist, dass MAS-Veranstaltungstechnik ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Entschädigungspauschale.

        Für den Fall, dass der Kunde kurzfristig (1 Tag vor der bestellten Mietnutzung) vom Vertrag zurücktritt oder am Tag der bestellten Mietnutzung nicht an dem vereinbarten Übergabeort erscheint, wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig. Damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche behält sich MAS-Veranstaltungstechnik ausdrücklich vor.

3.     Beabsichtigt der Kunde die Umbuchung eines Mietzeitraums, bedarf dies einer entsprechenden Vereinbarung zwischen MAS-Veranstaltungstechnik und dem Kunden. MAS-Veranstaltungstechnik stimmt einer Umbuchung insbesondere nur dann zu, wenn der Mietgegenstand zu dem vom Kunden gewünschten Umbuchungstermin verfügbar ist. Wünscht der Kunde bei der Umbuchung einen kürzeren als den ursprünglich gebuchten Mietzeitraum und/oder die Übernahme eines preiswerteren Mietgegenstands, erfolgt keine Rückerstattung etwaiger Differenzkosten.

4.     Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für MAS-Veranstaltungstechnik insbesondere vor, wenn

        a) der Kunde mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug ist oder

        b) der Kunde sich einer wesentlichen, trotz Abmahnung fortgesetzten Vertragsverletzung schuldig macht oder

        c) besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen MAS-Veranstaltungstechnik eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

        Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Behinderung und Höhere Gewalt

1.     Sieht sich MAS-Veranstaltungstechnik in der Durchführung des Vertrags durch Umstände gleich welcher Art behindert, so wird sie dies dem Kunden rechtzeitig und ohne schuldhaftes Zögern mitteilen. Sind die behindernden Umstände von MAS-Veranstaltungstechnik nicht zu vertreten, so werden sich die Vertragspartner über eine angemessene Verschiebung der vereinbarten Miettermine verständigen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so kann sich MAS-Veranstaltungstechnik später auf diese Umstände nicht berufen.

        Sollte keine Einigung zwischen MAS-Veranstaltungstechnik und dem Kunden zustande kommen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und ihm werden bereits geleistete Zahlungen erstattet

2.     In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

        Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihren verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

        Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

        Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht durchgeführte Leistungen nachgeholt werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen bzw. Buchungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als drei Wochen seit dem vereinbarten Leistungsdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag auch wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 12 Verschwiegenheitspflicht

  1. MAS-Veranstaltungstechnik ist verpflichtet, über alle Informationen zum Kunden, die MAS-Veranstaltungstechnikim Zusammenhang mit der Erledigung seiner Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.

  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und soweit MAS-Veranstaltungstechnik vom Kunden schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden wurde.

  3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch dann nicht,

  1. soweit die Offenlegung von Informationen zur Wahrung berechtigter Interessen von MAS-Veranstaltungstechnik auch unter Berücksichtigung etwaiger entgegenstehender Interessen des Kunden unerlässlich ist,

  2. soweit MAS-Veranstaltungstechnik gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist, insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden.

  1. Mitarbeiter und weitere Erfüllungsgehilfen von MAS-Veranstaltungstechnik sind im gleichen Umfang wie MAS-Veranstaltungstechnik selbst zur Verschwiegenheit zu verpflichten. MAS-Veranstaltungstechnik weist dies auf Verlangen des Kunden nach.

  2. Soweit nach den vorstehenden Regelungen eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht vereinbart ist, gelten diese gleichzeitig als Befreiung von etwaigen gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechten (z.B. nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO).

§ 13 Leistungszeit/Lieferbedingungen/Umfang/Aufbauservice/Gefahrübergang/Abnahme

 

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn der Leistungen von MAS-Veranstaltungstechnik ergibt sich aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und enden mit vollständiger Erbringung der übertragenen Leistungen.

  2. MAS-Veranstaltungstechnik kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunden seinen vertraglichen Verpflichtungen MAS-Veranstaltungstechnik gegenüber nicht nachkommt.

  3. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug oder wird uns eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

  1. MAS-Veranstaltungstechnik ist nur gegenüber Unternehmern zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  •  die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

  •  die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

  •  dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MAS-Veranstaltungstechnik erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

  • Lieferungen erfolgen ab Werk. Schuldet MAS-Veranstaltungstechnik auch die Montage/Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage/Installation zu erfolgen hat. Anfallende Versandkosten sind jeweils bei der Produktbeschreibung aufgeführt und werden von uns gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

  • Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MAS-Veranstaltungstechnik.

  • Der Kunde hat die Möglichkeit, sich bei Bestellung für eine Montagedienstleistung von Mihm zu entscheiden. Die Durchführung der Montage erfolgt entweder durch MAS-Veranstaltungstechnik oder durch einen regionalen Servicepartner. Eine finale Terminvereinbarung wird in der Regel zwei Wochen vor dem geplanten Aufbau vorgenommen. MAS-Veranstaltungstechnik bietet für eigene Produkte Montagedienstleistungen auf Anfrage an. Diese werden im Vorfeld abgestimmt und in der Auftragsbestätigung schriftlich ausgewiesen. Lieferumfänge oder Dienstleistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung oder anderweitig schriftlich aufgeführt sind, werden gesondert berechnet. Die Lieferung und die Montage kann, in seltenen Ausnahmefällen, unabhängig voneinander erfolgen und demnach nicht taggleich.

  • Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und MAS-Veranstaltungstechnik nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MAS-Veranstaltungstechnik dies dem Kunden angezeigt hat.

  • Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch MAS-Veranstaltungstechnik betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweise weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

  • Die Sendung wird von MAS-Veranstaltungstechnik nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

  • Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern MAS-Veranstaltungstechnik auch die Montage/Installation schuldet, die Montage/Installation abgeschlossen ist,

  • MAS-Veranstaltungstechnik dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 13 Ziffer 11 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

  • seit der Lieferung oder Montage/Installation 30 Werktage vergangen sind oder Kunde mit der Nutzung des Liefergegenstands begonnen hat (z.B. den Liefergegenstand in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage/Installation 30 Werktage vergangen sind und

  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines MAS-Veranstaltungstechnik gegenüber angezeigtem Mangel, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

1.     Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MAS-Veranstaltungstechnik.

2.     Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich Folgendes:

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. In diesem Falle tritt der Kunde jedoch in Höhe des Rechnungswerts unserer Forderung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an MAS-Veranstaltungstechnik ab. MAS-Veranstaltungstechnik nimmt diese Abtretung an. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben

§ 15 Gewährleistung bei Warenkäufen

 

  1. Soweit die bei uns gekaufte und gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

  2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt 2 Jahre ab Erhalt der Ware. Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

  3. Rechte wegen Mängeln stehen dem Kunden darüber hinaus auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie zu, sofern wir eine solche bezüglich des verkauften Gegenstands im Einzelfall ausdrücklich abgegeben haben.

 

Ist der Kunde Unternehmer gelten die nachfolgenden Regelungen (Ziffer 4 bis 7):

 

  1. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahm der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.

  2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – 12 Monate ab Erhalt der Ware.

  3. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die MAS-Veranstaltungstechnik aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird MAS-Veranstaltungstechnik nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen MAS-Veranstaltungstechnik bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen MAS-Veranstaltungstechnik gehemmt.

  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von MAS-Veranstaltungstechnik den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 16 Haftung des Kunden/Befreiung von der Schadensersatzpflicht

  1. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Regelungen.

Bei einem zwischen MAS-Veranstaltungstechnik und dem Kunden geschlossenen Mietvertrag haftet der Kunde für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur schonenden Behandlung und sorgfältigen Pflege der Mietsachen entstehen. Das Verschulden des Kunden steht das seiner Gehilfen und sonstigen Beauftragten gleich.

Schäden an der Mietsache hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, sich jederzeit persönlich oder durch Beauftragte von dem Zustand der Mietsachen zu überzeugen und etwaige Schäden beheben zu lassen, wobei dem Kunden Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben wird

 

  1. Der Kunde kann sich bei dem Abschluss eines Mietvertrages von der Schadensersatzpflicht befreien lassen. Hierzu bedarf es der Zahlung eines Aufschlags von 10 % des Mietzinses.

 

  1. Die Befreiung nach § 16 Ziffer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei den nachfolgenden Konstellationen ausgeschlossen:

  1. Schadenseintritt infolge Diebstahls, Unterschlagung oder anderen Straftatbeständen

  2. Schadenseintritt infolge Verletzung von Obliegenheiten des Kunden nach den § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  3. Schadenseintritt infolge vorsätzlichen Verhaltens des Kunden.

 

  1. Verursacht der Kunde den Schaden grob fahrlässig oder verletzt der Kunde eine ihm nach diesem Vertrag auferlegte Obliegenheit grob fahrlässig, ist MAS-Veranstaltungstechnik zu einer entsprechenden Kürzung der Haftungsbefreiung berechtigt, wobei hier jeweils die Schwere des Verschuldens des Kunden zu berücksichtigten ist.

 

  1. Ist die Befreiung von der Schadensersatzpflicht nach § 16 Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, haftet der Kunde uns gegenüber in voller Schadenshöhe nach den Bestimmungen des Gesetzes sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 17 Haftungsbeschränkung

 

  1. MAS-Veranstaltungstechnik haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie oder falls ein Mangel von MAS-Veranstaltungstechnik arglistig verschwiegen wurde.

 

Eine „Kardinalpflicht“ im Sinne dieser Bestimmung ist eine Pflicht von MAS-Veranstaltungstechnik, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erst möglich macht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

 

  1. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

  1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MAS-Veranstaltungstechnik.

 

  1. Eine weitergehende Haftung von MAS-Veranstaltungstechnik ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

 

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung von MAS-Veranstaltungstechnik nach § 536a Absatz 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

 

  1. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. MAS-Veranstaltungstechnik haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seines Online-Auftritts.

§ 18 Datenschutz

  1. Zu den Qualitätsansprüchen von MAS-Veranstaltungstechnik gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Kunden (diese Daten werden nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) umzugehen. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden personenbezogenen Daten werden von MAS-Veranstaltungstechnik daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. MAS-Veranstaltungstechnik wird die personenbezogenen Daten der Kunden vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben.

  2. Hierüber hinaus verwendet MAS-Veranstaltungstechnik personenbezogene Daten der Kunde nur, soweit der Kundehierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine vom Kunden erteilte Einwilligung kann er jederzeit widerrufen.

  3. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertragsverhältnisses die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.

  4. MAS-Veranstaltungstechnik ist berechtigt – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Kundenseite zu prüfen.

  5. MAS-Veranstaltungstechnik ist berechtigt, bei konkretem Anlass telefonisch mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen, bspw. um die Ursache einer Störung zu ermitteln.

  6. MAS-Veranstaltungstechnik wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.

  7. Im Übrigen verweist MAS-Veranstaltungstechnik auf seine Datenschutzerklärung (Link zur Datenschutzerklärung).

§ 19 Nutzungsrechte

  1. MAS-Veranstaltungstechnik ist berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 1 Ziffer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, auf der Online-Präsenz von MAS-Veranstaltungstechnik zu werben. MAS-Veranstaltungstechnik ist befugt, hierfür den Unternehmensname des Kunden zum Zwecke der Werbung in sozialen Medien, auf der Online-Präsenz von MAS-Veranstaltungstechnik, in Broschüren, Flyern sowie Unternehmenspräsentationen zu nutzen.

  2. Kunden, die Unternehmer im vorgenannten Sinne sind, erhalten im Gegenzug das Recht, mit der Geschäftsbeziehung zur MAS-Veranstaltungstechnik zu werben. Der Kunde ist hier ebenso befugt, den Unternehmensname von MAS-Veranstaltungstechnik zu nutzen.

§ 20 Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Die hier verfassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vollständig und abschließend. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

  2. Soweit der Kunde bei Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch MAS-Veranstaltungstechnik aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens in Wolfsegg.

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in allen diesen Fällen der Geschäftssitz von MAS-Veranstaltungstechnik.

  1. MAS-Veranstaltungstechnik weist darauf hin, dass der Kunde neben dem ordentlichen Rechtsweg auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 hat.

Einzelheiten dazu finden sich in Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und unter der Internetadresse: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Die E-Mail-Adresse von MAS-Veranstaltungstechnik lautet: info@mas-veranstaltungstechnik.de.

MAS-Veranstaltungstechnik weist nach § 36 VSBG darauf hin, dass Spad Mietservice nicht verpflichtet ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

 

Januar 2025

 

AGB erstellt von Rechtsanwalt Karlheinz Roth in Zusammenarbeit mit yourXpert.

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